Fit für das Lieferkettengesetz?
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Lieferketten(Gesetz)-Coaching
Was ich für Ihr Unternehmen tun kann / Kurzübersicht:
1) Projektmanagement bei Risikoanalyse und Risikomanagement
3) Komposition der Grundsatzerklärung
4) Ein Beschwerdeverfahren einrichten
5) Vorbereitung auf den BAFA-Fragebogen
1) Projektmanagement bei Risikoanalyse und Risikomanagement
Man kann nicht alles kontrollieren.
Das Lieferkettengesetz räumt Unternehmen einen Gestaltungsspielraum ein.
Solange Analysekonzepte logisch und nachvollziehbar sind und die Gesetzesvorgaben aufgreifen, müssen Sie sich im Grunde nicht den Kopf darüber zerbrechen, ob im neunten Glied der Lieferkette ein Lieferant für ein weniger umsatzstarkes Produkt ihrer Firma die Gewerkschaften unterdrückt.
Insbesondere dann nicht, wenn er als Rohstoffzulieferer für ein rares Mineral eine gewisse Monopolstellung innehat und auf Ihre Meinung pfeift.
Erst aus der Gesamtschau der Parameter kristallisiert sich heraus, wo man intervenieren sollte und es auch kann.
Länderspezifische Risiken für Kernprodukte sind ebenso herauszufiltern wie höchst riskante Waren aus den Risikodimensionen: Unumkehrbarkeit, Betroffenenanzahl, Eintrittswahrscheinlichkeit, besonders vulnerable Gruppen, etc.“
Aus der Bestandsaufnahme, Informationsbeschaffung und der Bewertung erfolgt die Dokumentation der Gedankenschritte. Diese hilft uns später bei der Grundsatzerklärung und zur Beantwortung des BAFA-Fragebogens.
Nach der Gewichtung der Fakten erhalten wir ein erstes Gesamtbild. Daraus leiten wir die weiteren Schritte der Prävention, der Abhilfe oder der Wiedergutmachung ein – falls erforderlich.
Mithilfe des PDCA-Zyklus lässt sich die jährliche oder anlassbezogene Überprüfung unserer Daten realisieren. Die Ergebnisse fließen in unser Lieferantenmanagement ein. Sind wir selber Lieferant, besitzen wir jetzt fundiertes Material, um den Audits unserer Kunden zu begegnen und Stakeholder-Anfragen nicht hilflos gegenüberzustehen.
2) Abschlussdokumentation
Das Lieferkettengesetz spricht von einer Bemühenspflicht. Ob selbstgesteckte Ziele in der Risikoverminderung vollkommen erreicht wurden oder nicht: Solange alle Schritte im Sorgfaltsprozess nachvollziehbar dokumentiert sind und konsequent aufeinander aufbauen, ist dem Gesetz erst einmal Genüge getan. Offene Fragen und noch nicht abgeschlossene Projekte dürfen sein.
Risikomanagement ist ein kontinuierlicher Prozess. Eine gute Dokumentation ist so aufgebaut, dass sie als Handbuch für den nächsten Zyklus der Risikoanalyse dient und die Anknüpfungspunkte für bisher unbewältigte Aufgaben liefert.
3) Komposition der Grundsatzerklärung
Die Grundsatzerklärung ist im Grunde eine Zusammenfassung aller Sorgfaltspflichten. Sie ist (in ihrer Eigenschaft als Gesetzesbestandteil) nicht zu verwechseln mit dem Leitbild oder einer Unternehmensvision.
Die Grundsatzerklärung schildert, wie das Unternehmen seinen Pflichten im Einzelnen nachkommen will: durch Selbstverpflichtung in seinen besonders relevanten Bereichen und durch das Engagement insbesondere auch der Unternehmensleitung.
Parallel entstehen Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer, aus denen Übereinkommen mit Lieferanten/Subunternehmern festgelegt werden.
Dies alles geschieht aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse und dient der Minderung und Abwehr von priorisierten Risiken. Also wirklich eine Mammutaufgabe, die man in alle Einzelteile zerlegen muss, um die Aspekte nacheinander abzuarbeiten.
Dazu kommt eine weitere Komponente: die Menschenrechtsstrategie. Anhaltspunkte für den konkreten, aktuellen, individuellen Wortlaut der Menschenrechtsstrategie liefert die vorangegangene Risikoanalyse.
Somit wäre es Zeitverschwendung, an einer ausgefeilten Menschenrechtsstrategie zu arbeiten, bevor eine Datenlage aus den übrigen Sorgfaltspflichten oder einer Wesentlichkeitsanalyse vorliegt.
Die Menschenrechtsstrategie ist von der Leitungsebene des Unternehmens zu verabschieden. Damit soll gewährleistet werden, dass die Unternehmensleitung sich durch die Erklärung klar zu der Unterstützung der Menschenrechtsstrategie positioniert.
Die Grundsatzerklärung ist gegenüber Beschäftigten, gegebenenfalls dem Betriebsrat, den unmittelbaren Zulieferern und der Öffentlichkeit zu kommunizieren.
4) Ein Beschwerdeverfahren einrichten
Die meisten Betriebe besitzen irgendein Hinweisgebersystem. Auch wenn der altbewährten Kummerkasten in Rente gegangen ist, ist es mit einer Mailadresse nicht getan, wenn Betroffene aus fernen Ländern in fremden Sprachen und dann auch noch vertraulich oder anonym Meldungen über Missstände abgeben wollen.
Barrierefreiheit, Datenschutz und Verfahrensordnung sind weitere Aspekte eines regelkonformen Beschwerdeverfahrens.
Dabei ist es fast unumgänglich, eine zertifizierte Whistleblower-Software einzusetzen, für die auch zu Beginn Schulungsbedarf anfallen kann.
5) Vorbereitung auf den BAFA-Fragebogen
Überschlagsweise 400 Ankreuzmöglichkeiten und dutzende Freitexteingaben machen die Beantwortung des Fragebogens zum Jahresende zu einer Fleißarbeit. Mehr ist es im Grunde nicht, wenn man seine Hausaufgaben kontinuierlich gemacht hat. Wer schon zu Beginn weiß, was später abgefragt wird, kann am besten vorausplanen.
Sprechen Sie mich an! Ich arbeite remote oder bin im Raum Düsseldorf - Kleve auch persönlich für Sie da.
